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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 77

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 188/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2011 Nr. 77


BGH 2 StR 188/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Bad Kreuznach)

Vorwegvollzug (rechtsfehlerhafte Bemessung).

§ 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2009, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte K. des schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und gefährlicher, statt schwerer Körperverletzung schuldig ist.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat - ungeachtet der Klarstellung des Urteilstenors - zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung.

1 Das Landgericht hat es - ohne jegliche Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 StGB grundsätzlich vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen ist.

Nach § 67 Abs. 2 StGB aber soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StPO möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Landgericht den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und daneben seine Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet hat. Die Entscheidung ist unter sachverständiger Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzuholen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 77

Bearbeiter: Karsten Gaede