hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 575

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 81/09, Beschluss v. 13.05.2009, HRRS 2009 Nr. 575


BGH 2 StR 81/09 - Beschluss vom 13. Mai 2009 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist nach Urteilsverkündung nicht in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 575

Bearbeiter: Karsten Gaede