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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 61/09, Beschluss v. 03.06.2009, HRRS 2009 Nr. 573


BGH 2 StR 61/09 - Beschluss vom 3. Juni 2009 (LG Darmstadt)

Besondere Schwere der Schuld bei einem Auftragsmord.

§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 211 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für alle drei Angeklagte stößt angesichts der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360, 370; Fischer StGB 56. Aufl. § 57a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise verübten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen Umstände von Gewicht im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzunehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede