hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 528/09, Beschluss v. 09.12.2009, HRRS 2010 Nr. 122


BGH 2 StR 528/09 - Beschluss vom 9. Dezember 2009 (LG Marburg)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung).

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Nebenkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede