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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 425

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 490/09, Beschluss v. 31.03.2010, HRRS 2010 Nr. 425


BGH 2 StR 490/09 - Beschluss vom 31. März 2010 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 6. April 2006 - 210 Js 47.383/05 - und vom 10. März 2008 - 210 Js 31.366/07 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 425

Bearbeiter: Karsten Gaede