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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 326

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 46/09, Beschluss v. 25.02.2009, HRRS 2009 Nr. 326


BGH 2 StR 46/09 - Beschluss vom 25. Februar 2009 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 326

Bearbeiter: Karsten Gaede