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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 749

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 41/09, Beschluss v. 24.06.2009, HRRS 2009 Nr. 749


BGH 2 StR 41/09 - Beschluss vom 24. Juni 2009 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter vertreten zu wollen.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 749

Bearbeiter: Karsten Gaede