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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 851

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 263/09, Beschluss v. 26.08.2009, HRRS 2009 Nr. 851


BGH 2 StR 263/09 - Beschluss vom 26. August 2009 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist der Angeklagte nicht beschwert. Eines Härteausgleichs hätte es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09).

Eine Ergänzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die Revision nur die Sachrüge erhoben hat und sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in Auslieferungshaft befunden hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 851

Bearbeiter: Karsten Gaede