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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 321

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 25/09, Beschluss v. 04.03.2009, HRRS 2009 Nr. 321


BGH 2 StR 25/09 - Beschluss vom 4. März 2009 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 wird

a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen;

b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 321

Bearbeiter: Karsten Gaede