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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 769

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 196/09, Beschluss v. 08.07.2009, HRRS 2009 Nr. 769


BGH 2 StR 196/09 - Beschluss vom 8. Juli 2009 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 769

Bearbeiter: Karsten Gaede