hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 580

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 123/09, Beschluss v. 13.05.2009, HRRS 2009 Nr. 580


BGH 2 StR 123/09 - Beschluss vom 13. Mai 2009 (LG Trier)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung (Anforderung an die Protokollierung; Behauptung unzulässiger Willensbeeinflussung durch den Verteidiger; Recht auf konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand).

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 273 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Nachdem der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden hat, dass das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen, wird der Begriff "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" in der juristischen Literatur und in Entscheidungen als Kurzbezeichnung für eine den Vorgaben des Großen Senats entsprechende zusätzliche Belehrung zur allgemeinen Rechtsmittelbelehrung verstanden und verwendet. Dementsprechend reicht es für eine wirksame Protokollierung, die zusätzliche Belehrung mit dem Zusatz "qualifiziert" zu umschreiben, ohne ihren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. Der Inhalt der qualifizierten Belehrung muss ebenso wenig protokolliert werden wie der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung als solcher. Desgleichen muss im Protokoll nicht festgehalten werden, dass die Rechtsmittelbelehrung dem Angeklagten übersetzt wurde.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass dem Angeklagten eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (Revision)" mündlich erteilt und ihm ergänzend eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er sodann Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen.

Nachdem der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden hat, dass das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen, wird der Begriff "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" in der juristischen Literatur und in Entscheidungen als Kurzbezeichnung für eine den Vorgaben des Großen Senats entsprechende zusätzliche Belehrung zur allgemeinen Rechtsmittelbelehrung verstanden und verwendet. Dementsprechend reicht es für eine wirksame Protokollierung, die zusätzliche Belehrung mit dem Zusatz "qualifiziert" zu umschreiben, ohne ihren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. Der Inhalt der qualifizierten Belehrung muss ebenso wenig protokolliert werden wie der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung als solcher. Desgleichen muss im Protokoll nicht festgehalten werden, dass die Rechtsmittelbelehrung dem Angeklagten übersetzt wurde.

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Allein die Behauptung des Angeklagten, dass sein Verteidiger ihm Angst gemacht habe, niemand werde ihm glauben und im Fall einer streitigen Verhandlung werde er neun oder zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten haben, begründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts.

Es bleibt dem Angeklagten unbenommen, einen formgerechten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 580

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 282

Bearbeiter: Karsten Gaede