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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 480

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 85/08, Beschluss v. 12.03.2008, HRRS 2008 Nr. 480


BGH 2 StR 85/08 - Beschluss vom 12. März 2008 (LG Gera)

Zumessung von Jugendstrafe (Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung).

§ 17 Abs. 2 JGG; § 21 JGG

Leitsatz des Bearbeiters

Der Tatrichter darf sich bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe nicht (auch) von der Überlegung leiten lassen, eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein auszuschließen, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind vielmehr von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beurteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hält hingegen der rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand.

Das Landgericht hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgeführt: "Zur Vermeidung von weiteren Straftaten durch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, nicht verhängt werden", (UA S. 19). Zwar könnte den hieran anschließenden Ausführungen unter Umständen entnommen werden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutungen über die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentscheidung des Landgerichts geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausführung ist aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe maßgeblich auch von der Überlegung hat leiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein ausschließen wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beurteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war daher zunächst die Strafhöhe unabhängig von Überlegungen zur möglichen Strafaussetzung und zur möglichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzusetzen. In einem weiteren Schritt wäre dann, wenn die formellen Voraussetzungen des § 21 JGG gegeben waren, über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden gewesen. Die verhängte Strafe mit dem Ziel zu erhöhen, schon die Prüfung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschließen, war rechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 480

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 693; StV 2009, 90

Bearbeiter: Ulf Buermeyer