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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 267

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 56/08, Beschluss v. 05.03.2008, HRRS 2008 Nr. 267


BGH 2 StR 56/08 - Beschluss vom 5. März 2008 (LG Frankfurt am Main)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin ergänzt wird, dass es bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 6. März 2006 bestimmten Anrechnung der Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 verbleibt (§ 55 Abs. 2 StGB).

Zwar teilt das Landgericht den Vollstreckungsstand der Geldstrafe aus dem an sich gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 nicht mit; der Senat schließt angesichts der milden Gesamtstrafe jedoch aus, dass der Angeklagte durch diesen Fehler beschwert ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 267

Bearbeiter: Ulf Buermeyer