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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 198

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 519/08, Beschluss v. 17.12.2008, HRRS 2009 Nr. 198


BGH 2 StR 519/08 - Beschluss vom 17. Dezember 2008 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 198

Bearbeiter: Karsten Gaede