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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1079

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 370/08, Beschluss v. 29.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1079


BGH 2 StR 370/08 - Beschluss vom 29. Oktober 2008 (LG Bonn)

Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Beiordnungsantrag (Revisionsgericht, Tatrichter).

§ 141 StPO; § 350 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden; Rechtsanwalt G. hat außerdem auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1079

Bearbeiter: Ulf Buermeyer