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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 681

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 296/08, Beschluss v. 18.07.2008, HRRS 2008 Nr. 681


BGH 2 StR 296/08 - Beschluss vom 18. Juli 2008 (LG Frankfurt am Main)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 681

Bearbeiter: Ulf Buermeyer