hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 636

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 228/08, Beschluss v. 06.06.2008, HRRS 2008 Nr. 636


BGH 2 StR 228/08 - Beschluss vom 6. Juni 2008 (LG Frankfurt am Main)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung.

§ 29a BtMG; § 30a BtMG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führte, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war.

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch § 30a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von mindestens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint. Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhängte Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich an dieser Untergrenze orientiert.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 636

Bearbeiter: Ulf Buermeyer