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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 628

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 126/08, Beschluss v. 30.05.2008, HRRS 2008 Nr. 628


BGH 2 StR 126/08 - Beschluss vom 30. Mai 2008 (LG Frankfurt)

Aufklärungsrüge (Begründung).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizeilich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 628

Bearbeiter: Ulf Buermeyer