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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 476

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 112/08, Beschluss v. 09.04.2008, HRRS 2008 Nr. 476


BGH 2 StR 112/08 - Beschluss vom 9. April 2008 (LG Darmstadt)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichende Erfolgsaussicht); Urteilsgründe (Darlegung der Voraussetzungen einer Maßregel).

§ 64 StGB; 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche eine Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen ließen, ... nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.), lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 476

Bearbeiter: Ulf Buermeyer