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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 470

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 10/08, Beschluss v. 30.04.2008, HRRS 2008 Nr. 470


BGH 2 StR 10/08 - Beschluss vom 30. April 2008 (LG Aachen)

Verwerfung eines Ablehnungsantrags (Verschleppungsabsicht).

§ 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt prozessordnungsgemäß erhoben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei Ablehnungsanträge als unzulässig verworfen, da diese offensichtlich nur in Verschleppungsabsicht gestellt worden waren.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 470

Bearbeiter: Ulf Buermeyer