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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1061

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 425/07, Beschluss v. 14.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1061


BGH 2 ARs 425/07 / 2 AR 271/07 - Beschluss vom 14. November 2007 (AG Gummersbach)

Zuständigkeitsbestimmung (Streit über die Zuständigkeit).

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzulässig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gummersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1061

Bearbeiter: Ulf Buermeyer