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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 403

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 97/07, Beschluss v. 23.03.2007, HRRS 2007 Nr. 403


BGH 2 StR 97/07 - Beschluss vom 23. März 2007 (LG Frankfurt)

Unzulässige Revision (Rechtsmittelverzicht).

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönliches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist unzulässig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Angeklagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger beraten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 403

Bearbeiter: Ulf Buermeyer