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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 394

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 74/07, Beschluss v. 04.04.2007, HRRS 2007 Nr. 394


BGH 2 StR 74/07 - Beschluss vom 4. April 2007 (LG Aachen)

Verfall (Urteilsgründe; Berechnung des Verfallsbetrags).

§ 73 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken

Das Landgericht hat die Höhe des Verfallbetrags zwar nicht begründet. Dies führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der Verfallanordnung, weil der Senat den Gesamtbetrag noch hinreichend aus den Feststellungen zum Tatgeschehen errechnen kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 394

Bearbeiter: Ulf Buermeyer