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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 483

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 198/07, Beschluss v. 25.05.2007, HRRS 2007 Nr. 483


BGH 2 StR 198/07 - Beschluss vom 25. Mai 2007 (LG Bad Kreuznach)

Unbegründete Revision (Beschwer).

§ 349 Abs. 2 StPO; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dadurch, dass der Angeklagte in den Fällen II 14 und II 15 der Urteilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 483

Bearbeiter: Ulf Buermeyer