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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 773

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 105/07, Urteil v. 06.06.2007, HRRS 2007 Nr. 773


BGH 2 StR 105/07 - Urteil vom 6. Juni 2007 (LG Gera)

Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); Misshandlung von Schutzbefohlenen; Vorsatz (Beweiswürdigung).

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 225 StGB; § 15 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. Oktober 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall V 1 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; darüber hinaus hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie eine Grundentscheidung zur Leistung von Schadensersatz getroffen. Die Revision des Nebenklägers führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte, nachdem er von seiner Ehefrau für ca. 7 bis 10 Minuten mit seinem zum Tatzeitpunkt neun Wochen alten Sohn - dem Nebenkläger - in der Familienwohnung allein gelassen worden war, in einen "Zustand der Überforderung". Er versetzte dem weinenden Kind in einer plötzlichen Aufwallung von Aggression zwei wuchtige Faustschläge gegen die linke sowie einen wuchtigen Schlag gegen die rechte Kopfseite. Hierdurch erlitt das Kind mehrere Hämatome. Zeitlich vor oder nach diesen Schlägen ließ der Angeklagte das Kind überdies aus einer Höhe von ca. einem Meter auf den Boden fallen, wo es mit dem Kopf aufschlug. Hierdurch kam es zu zwei Brüchen des Schädelknochens. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte beim Fallenlassen des Kindes vorsätzlich handelte. Das geschädigte Kind wurde längere Zeit intensivmedizinisch behandelt. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Die Verletzungen sind derzeit folgenlos ausgeheilt; Spätfolgen sind nicht auszuschließen.

Das Landgericht hat wegen der ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen der zweiten Tat eine solche von sechs Monaten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung es gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat; als besondere Umstände hat es die siebenmonatige Untersuchungshaft, die Ausländereigenschaft des Angeklagten sowie den Umstand angesehen, dass dieser bislang keine Freiheitsstrafe verbüßt hat.

2. Soweit sich die Revision des Nebenklägers gegen die Beweiswürdigung, namentlich zum Vorsatz bei dem Sturzgeschehen, richtet, ist sie unbegründet; das Landgericht hat insoweit einen Tatvorsatz des Angeklagten mit im Ergebnis noch tragfähiger Begründung nicht festzustellen vermocht. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters weisen die von der Revision gerügten Verstöße gegen Denkgesetze nicht auf. Sie sind jedenfalls noch möglich und insoweit rechtsfehlerfrei; zwingend müssen sie nicht sein.

3. Dagegen hält die Verurteilung (nur) wegen Misshandlung Schutzbefohlener im ersten Tatkomplex der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob die "wuchtigen" Faustschläge gegen den Kopf des neun Wochen alten Kindes eine lebensgefährliche Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellten, nicht erkennbar auseinandergesetzt. Nach den festgestellten Umständen war die Qualifikation aber gegeben. Der Verurteilung (auch) wegen qualifizierter Körperverletzung steht der Umstand nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2002, 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch nicht durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 verdrängt (BGH NJW 1999, 72; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16; § 225 Rdn. 21).

Der Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind zulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 773

Bearbeiter: Ulf Buermeyer