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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 475

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 102/07, Beschluss v. 28.03.2007, HRRS 2007 Nr. 475


BGH 2 StR 102/07 - Beschluss vom 28. März 2007 (LG Köln)

Tenor; Teilfreispruch (in Tatmehrheit angeklagte Taten); Verfahrensrüge (Begründungsanforderungen; Verletzung der sachlichen Zuständigkeit; fehlerhafte Gerichtsbesetzung).

§ 260 Abs. 4 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 338 StPO; § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Soll nach der Anklage eine Straftat in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu derjenigen begangen worden sein, wegen der der Angeklagte verurteilt wird, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.

2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit (§ 52 StGB) mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung, zur Last lag, von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermochte. Nach der Anklage sollte die Verabredung als selbständige Straftat in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfreispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 503/99; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13 m. w. N.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Köln sei nicht als Jugendschutzkammer tätig geworden, die Sache habe deshalb gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln als Buchstabensache zur Zuständigkeit der 3. Großen Strafkammer gehört, ist sowohl als Rüge der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO als auch als Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bereits nicht zulässig erhoben worden. Hinsichtlich beider möglicher Stoßrichtungen der Verfahrensrüge fehlt notwendiger Sachvortrag, weil aus dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, inwiefern die 2. Große Strafkammer nicht als Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus dem Umstand, dass die Strafkammer nicht mit Jugendschöffen besetzt war, folgt dies nicht ohne weiteres, denn das Präsidium kann nach § 21e Abs. 1 GVG auch einer allgemeinen Strafkammer Jugendschutzsachen zuweisen (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 2; Diemer in KK StPO 5. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 3). Den im vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln teilt die Revision nicht mit. Als Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO wäre die Verfahrensrüge im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil jegliche Angaben zur Präklusion nach §§ 222 a, 222 b StPO fehlen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 475

Bearbeiter: Ulf Buermeyer