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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 577

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 79/06, Beschluss v. 23.06.2006, HRRS 2006 Nr. 577


BGH 2 StR 79/06 - Beschluss vom 23. Juni 2006 (LG Köln)

Urteilsformel (gleichartige Tateinheit).

§ 260 Abs. 4 StPO; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:

In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen) hat der Angeklagte gleichzeitig zwei Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 577

Bearbeiter: Ulf Buermeyer