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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 244

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 596/06, Beschluss v. 02.02.2007, HRRS 2007 Nr. 244


BGH 2 StR 596/06 - Beschluss vom 2. Februar 2007

Beistandsbestellung (Fortwirkung bis zur Rechtskraft).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K., letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L. K., vom 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T. aus H. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K., ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T. als gemeinsamer Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 244

Bearbeiter: Ulf Buermeyer