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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 468

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 92/05, Beschluss v. 31.03.2005, HRRS 2005 Nr. 468


BGH 2 ARs 92/05 / 2 AR 51/05 - Beschluss vom 31. März 2005 (OLG Köln)

Unzulässige Beschwerde gegen Beschluss des OLG

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - Az.: 2 Ws 21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zuläßt, kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweislage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der Senat kann die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkbaren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft kommt es daher nicht an.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 468

Bearbeiter: Ulf Buermeyer