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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 466

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 83/05, Beschluss v. 22.04.2005, HRRS 2005 Nr. 466


BGH 2 ARs 83/05 2 AR 71/05 - Beschluss vom 22. April 2005 (OLG München)

Unzulässige Beschwerde; rechtliches Gehör.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802- 804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 466

Bearbeiter: Ulf Buermeyer