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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 19

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 446/05, Beschluss v. 09.12.2005, HRRS 2006 Nr. 19


BGH 2 ARs 446/05 / 2 AR 213/05 - Beschluss vom 9. Dezember 2005

Zuständigkeitsbestimmung.

§ 12 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 15. August 2005 wird aufgehoben.

2. Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden übertragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme will der Angeklagte in der Nähe von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er räumt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckmäßig, nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Hann. Münden zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 19

Bearbeiter: Ulf Buermeyer