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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 884

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 365/05, Beschluss v. 16.11.2005, HRRS 2005 Nr. 884


BGH 2 ARs 365/05 / 2 AR 202/05 - Beschluss vom 16. November 2005

Zuständigkeit für die Vollstreckung von Restjugendstrafe; begrenzte Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse.

§ 58 Abs. 3 JGG; § 85 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor

Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer obliegt die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Alzey (3042 Js 21513/00) vom 14. März 2001.

Gründe

Der Verurteilte wurde vom Jugendschöffengericht Alzey am 14. März 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des Amtsgerichts Speyer am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach Berlin verzogen war, am 22. November 2002 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten übernommen.

Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer und beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer ist für die Einleitung der Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG zuständig. Diese Zuständigkeit wird durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaussetzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten nicht berührt (BGHR JGG § 58 Abs. 3 S. 2 Übertragung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten waren gemäß § 58 Abs. 1 JGG lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse gestellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit Beschluss vom 25.5.2005 widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26).

Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 (2 ARs 333/94) steht dem nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der Verurteilte hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen worden."

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 884

Bearbeiter: Ulf Buermeyer