hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 882

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 325/05, Beschluss v. 26.10.2005, HRRS 2005 Nr. 882


BGH 2 ARs 325/05 - Beschluss vom 26. Oktober 2005

Antrag auf Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht.

§ 12 StPO; § 15 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Beschuldigten, das gegen ihn vor dem Landgericht Chemnitz (Schwurgerichtskammer) anhängige Verfahren einem Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Dresden zuzuweisen, wird verworfen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Verlegung des gegen ihn vor dem Landgericht Chemnitz anhängigen Verfahrens wegen versuchten Mordes an ein Gericht im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts. Gründe für eine solche Verlegung enthält sein Antrag nicht.

Entsprechende Anträge hat der Antragsteller mehrfach an den Generalbundesanwalt gerichtet; von dort wurde ihm zuletzt mitgeteilt, dass weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.

Nach Auskunft des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Chemnitz sind auch dort sachliche Begründungen für die beantragte Verlegung nicht vorgetragen worden.

Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebte Verlegung offensichtlich nicht gegeben sind.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das zuständige Landgericht Chemnitz sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, in der Sache zu entscheiden, sind nicht ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 882

Bearbeiter: Ulf Buermeyer