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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 494

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 182/05, Beschluss v. 30.05.2005, HRRS 2005 Nr. 494


BGH 2 ARs 182/05 / 2 AR 93/05 - Beschluss vom 30. Mai 2005

Unanfechtbarer Beschluss eines OLG als Rechtsmittelgericht.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2005 - Az.: 1 Ws 64/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Staatsschutzstrafsache im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats, Hochverrats u.ä., in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das Landgericht Görlitz als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat das Landgericht Bautzen entschieden. Das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden.

Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 494

Bearbeiter: Ulf Buermeyer