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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 146

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 15/05, Beschluss v. 02.02.2005, HRRS 2005 Nr. 146


BGH 2 ARs 15/05 / 2 AR 20/05 - Beschluss vom 2. Februar 2005

Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über den Widerruf der Bewährung (Befasstsein mit einer Sache).

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Die Vollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Oschersleben vom 24. Februar 2003 zuständig.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig, da sie nach wie vor mit dieser Frage befasst ist. Mit einem Bewährungswiderruf befasst ist ein Gericht im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. NStZ 2000, 391). Nicht zuletzt das Bekanntwerden von Straftaten, die der Verurteilte während der Bewährungszeit begangen hat, zwingen das Gericht dazu, die Bewährungsentscheidung von Amts wegen zu überprüfen.

Befasst mit der Widerrufsfrage wurde das Landgericht Braunschweig daher spätestens, als bei ihm am 23.03. (Bl. 24 BewH) bzw. 25.08.2004 (Bl. 36 R BewH) die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 12.03. (Bl. 25 f. BewH) und 08.07.2004 (Bl. 35 f. BewH) eingingen. Ihre dadurch begründete sachliche Zuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer in Braunschweig nicht dadurch verloren, dass der Verurteilte am 16.09.2004 in die JVA Lingen-Damaschke und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Osnabrück verlegt wurde (Bl. 40 BewH). Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Landgericht noch keine abschließende Entscheidung über den Bewährungswiderruf getroffen. Das Befasstsein mit einer Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO endet erst mit einer abschließenden Sachentscheidung (BGHSt 26, 165, 166). Eine ausdrückliche Entscheidung über die Widerrufsfrage wurde - wie den Akten zu entnehmen ist - nicht getroffen. Es fehlt aber auch an einer stillschweigenden Entscheidung. Das Untätigbleiben der Kammer kann nicht als konkludentes Absehen von einem Widerruf angesehen werden (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 12.12.2001 - 2 ARs 350/01).

Dies folgt aus dem Umstand, dass das Landgericht Braunschweig noch mit Verfügung vom 07.12.2004 (Bl. 41 R BewH) die Staatsanwaltschaft Magdeburg aufgefordert hat, einen Antrag auf Widerruf der Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Oschersleben zu stellen."

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 146

Bearbeiter: Ulf Buermeyer