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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 449

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 87/05, Beschluss v. 28.04.2005, HRRS 2005 Nr. 449


BGH 2 StR 87/05 - Beschluss vom 28. April 2005 (LG Köln)

Beschwerde; Abhilfeentscheidung; Beschluss über Strafaussetzung bei der Urteilsverkündung.

§ 306 Abs. 2 StPO; § 268a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 449

Bearbeiter: Ulf Buermeyer