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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 163

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 581/05, Beschluss v. 13.01.2006, HRRS 2006 Nr. 163


BGH 2 StR 581/05 - Beschluss vom 13. Januar 2006 (LG Trier)

Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall (Urteilstenor).

§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 4 den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies ist im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 163

Bearbeiter: Ulf Buermeyer