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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 319

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 55/05, Beschluss v. 07.04.2005, HRRS 2005 Nr. 319


BGH 2 StR 55/05 - Beschluss vom 7. April 2005 (LG Meiningen)

Aufklärungsrüge (schriftliches Sachverständigengutachten).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 5. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend wird bemerkt: Der Senat läßt dahinstehen, ob die Ansicht des Generalbundesanwalts zutreffend ist, wonach die Verfahrensrüge Nr. 5 (Ablehnung des Antrages auf ein schriftliches Sachverständigengutachten) in unzulässiger Form erhoben worden sein soll. Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 319

Bearbeiter: Ulf Buermeyer