hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 10

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 441/05, Beschluss v. 30.11.2005, HRRS 2006 Nr. 10


BGH 2 StR 441/05 - Beschluss vom 30. November 2005 (LG Köln)

Raub mit Todesfolge; Urteilsgründe.

§ 251 StGB; § 267 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Für eine Berichtigung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 19. September 2005 beantragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen hatte der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Möglichkeit, die Wohnung mit der bereits erbeuteten Geldbörse zu verlassen. Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die Wohnungsinhaberin niedergestochen, "weil er einerseits seinen Plan, Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen, fortsetzen und andererseits verhindern wollte, dass der bereits vom Opfer bemerkte Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 10

Bearbeiter: Ulf Buermeyer