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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 819

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 398/05, Beschluss v. 05.10.2005, HRRS 2005 Nr. 819


BGH 2 StR 398/05 - Beschluss vom 5. Oktober 2005

Beistandsbestellung (Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).

§ 397 a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers H. vom 2. Mai 2005 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Antrag des Nebenklägers H. (Vater der Getöteten), für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2004 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. aus D. als anwaltliche Vertreterin und durch Beschluss vom 2. Februar 2005 anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt S. aus D. als Nebenklagevertreter beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts bereits vorlagen.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 819

Bearbeiter: Ulf Buermeyer