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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 785

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 351/05, Beschluss v. 31.08.2005, HRRS 2005 Nr. 785


BGH 2 StR 351/05 - Beschluss vom 31. August 2005 (LG Meiningen)

Unzulässigkeit der Revision (Absprache; Rechtsmittelverzicht; Versäumung der Frist zur Einlegung).

§ 341 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorangegangener Urteilsabsprache am 14. Januar 2005 wegen unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - vertreten durch einen neuen Verteidiger - am 11. Februar 2005 "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO nach der Verkündung des Urteils am 14. Januar 2005, sondern erst am 11. Februar 2005 eingelegt wurde. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht möglicherweise mangels einer "qualifizierten" Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03).

Die Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 785

Bearbeiter: Ulf Buermeyer