HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 783
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 332/05, Beschluss v. 19.08.2005, HRRS 2005 Nr. 783
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die Annahme von nur zwei Taten ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 783
Bearbeiter: Ulf Buermeyer