HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 778
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 306/05, Beschluss v. 12.08.2005, HRRS 2005 Nr. 778
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er während der Hauptverhandlung kein Wort des Bedauerns und der Entschuldigung gegenüber der Geschädigten gefunden hat, begegnet diese Wendung allerdings Bedenken. Der Angeklagte hatte sich zur Sache nicht eingelassen. Der Senat hält - wie auch der Generalbundesanwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 778
Bearbeiter: Ulf Buermeyer