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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 316

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 3/05, Beschluss v. 04.03.2005, HRRS 2005 Nr. 316


BGH 2 StR 3/05 - Beschluss vom 4. März 2005 (LG Aachen)

Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung).

§ 397a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Beistandsbestellung für den Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen C. und S. H. vom 1. Dezember 2004 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin D. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 316

Bearbeiter: Ulf Buermeyer