HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 642
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 267/05, Beschluss v. 20.07.2005, HRRS 2005 Nr. 642
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtverurteilung des Angeklagten im Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern auch wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlungen (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 2) beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 642
Bearbeiter: Ulf Buermeyer