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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 772

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 223/05, Beschluss v. 12.08.2005, HRRS 2005 Nr. 772


BGH 2 StR 223/05 - Beschluss vom 12. August 2005 (LG Trier)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Tateinheit (natürliche Handlungseinheit).

§ 154 StPO; § 52 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift verurteilt ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Die weitergehende Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Das Landgericht ist nicht rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, dass die als zwei selbstständige Taten angeklagten Vergewaltigungen (Nr. 2. und 3. der Anklageschrift) in natürlicher Handlungseinheit begangen worden sind. Für die als eine Tat gewertete Vergewaltigung hat es eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 3 der Anklageschrift - Vergewaltigung nachdem zuvor die Polizei erschienen war - gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht.

Die verhängte Strafe ist nach Auffassung des Senats und des Generalbundesanwalts im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch für die vor dem Eintreffen der Polizei begangene Vergewaltigungshandlung angemessen.

Der Schwerpunkt der Tat ist in diesem Geschehen zu sehen, da der Angeklagte zuvor in massiver Weise auf die Zeugin eingewirkt hatte. Wesentliche und neue Strafmilderungsgründe sind auch der Stellungnahme des Verteidigers auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 nicht zu entnehmen.

Die von ihm beantragte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 hat das Landgericht schon selbst vorgenommen und bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 772

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2005, 303

Bearbeiter: Ulf Buermeyer