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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 454

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 135/05, Beschluss v. 21.04.2005, HRRS 2005 Nr. 454


BGH 2 StR 135/05 - Beschluss vom 21. April 2005 (LG Köln)

Strafzumessung (Beruhen); Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung).

§ 46 StGB; § 337 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Tat jedoch noch nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 454

Bearbeiter: Ulf Buermeyer