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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 640

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/05, Beschluss v. 06.07.2005, HRRS 2005 Nr. 640


BGH 2 StR 131/05 - Beschluss vom 6. Juli 2005 (LG Darmstadt)

Konkludente Rücknahme der Revision (Begründung); Kosten des Rechtsmittels.

§ 302 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten S. betrifft, sowie die hierdurch diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin A. auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Die Nebenklägerin A. hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten S. und betreffend den Mitangeklagten L. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten S. konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten L. begründet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 640

Bearbeiter: Ulf Buermeyer