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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 639

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/05, Beschluss v. 06.07.2005, HRRS 2005 Nr. 639


BGH 2 StR 131/05 - Beschluss vom 6. Juli 2005 (LG Darmstadt)

Unzulässigkeit der Revision (fehlende Begründung).

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen T., Sy. und Ka. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 639

Bearbeiter: Ulf Buermeyer