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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 390

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 71/04, Beschluss v. 08.04.2004, HRRS 2004 Nr. 390


BGH 2 ARs 71/04 / 2 AR 52/04 - Beschluss vom 8. April 2004 (OLG Oldenburg)

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.: 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 390

Bearbeiter: Ulf Buermeyer